"Elternberatung vor einer einvernehmlichen Scheidung"
Vor einer einvernehmlichen Scheidung haben Eltern minderjähriger Kinder nach § 95 Abs. 1a AußStrG verpflichtend eine Beratung zu absolvieren.
§ 95 Abs. 1a AußStrG:
Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Wir bieten Elternberatungen vor einer einvernehmlichen Scheidung in Form von Einzel-, Paar- und Gruppenberatungen an. Die Beratung findet nicht in Anwesenheit der Kinder statt.
Die Inhalte und das Setting unserer Beratungen orientieren sich an den Qualitätsstandards und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familien und Jugend (2013).
TEILNAHMEBESTÄTIGUNG:
Die Teilnahmebestätigung wird am Ende der Veranstaltung ausgestellt und dient als Nachweis für die Absolvierung der gesetzlich vorgesehenen Beratung zur Vorlage bei Gericht.
Weitere Informationen unter
www.kinderrechte.gv.atPRAXIS FÜR KLINISCHE PSYCHOLOGIE
Mag. Catherine Penz-Gieorgijewski
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